ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FA. ANDREAS MEYER, 80337 MÜNCHEN

1. GELTUNG
Alle Liefergeschäfte werden aufgrund nachstehender Bedingungen angenommen und ausgeführt. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Aufträge und Lieferungen, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer.
Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mündlich vereinbarte Abweichungen von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

2. ANGEBOT – ABSCHLUSS – DATENVERARBEITUNG
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt oder von uns Lieferschein oder Rechnung erteilt wurden.
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Vereinbarungen zu treffen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, das Erfordernis der Schriftlichkeit aufheben oder sonst von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen.
Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach § 28 BDSG gespeichert und benutzt.

3. LIEFERUNG
3.1 Vorbehalt der Liefermöglichkeit
Die Übernahme der Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit ohne Beschränkung auf den Fall der höheren Gewalt.
3.2 Beladung, Auslieferungsort
Wir übernehmen das Beladen der Transportfahrzeuge, nicht die Ladungssicherung. Dafür und für die Einhaltung der Nutzlastbeschränkung ist allein der Fahrzeugführer verantwortlich.
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im jeweils vereinbarten Lager, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
3.3 Lieferzeiten und -fristen
Von uns genannte Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Dies gilt insbesondere, wenn vom Käufer die Lieferung für bestimmte Tage und Stunden vorgeschrieben ist, was auch bei Bestätigung unsererseits dieses Geschäft niemals zu einem Fix-Geschäft werden läßt. Wir sind gleichwohl bemüht, die angegebenen Lieferzeiten einzuhalten. Es gelten stets die ADSp. Lieferverzögerungen durch von uns eingesetzte Transportunternehmen haben wir nicht zu vertreten.
Falls wir mit einer Lieferung in Verzug geraten, kann der Käufer nach angemessener Fristsetzung von mindestens 4 Arbeitstagen insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht lieferbar ist, es sei denn, daß ein Fall der Ziff. 3.4 vorliegt.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen.
Ist über die Lieferzeit nichts vereinbart, so hat der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist die vollständige Abnahme der Ware zu bewirken.
3.4 Lieferhindernisse oder -unmöglichkeit
Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge unzumutbar erschweren oder verzögern, sind wir nach Unterrichtung des Käufers berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.
Wir werden von der Verpflichtung zur Lieferung befreit, soweit sie aus Gründen, die außerhalb unseres Machtbereiches liegen, unmöglich wird oder nur unter unzumutbaren Bedingungen durchführbar wäre. Dies gilt insbesondere für Ereignisse wie: nicht rechtzeitige Selbstbelieferung mit Roh- und Betriebsstoffen, Aussperrung, Betriebsstörungen, Arbeitsstörungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie alle Fälle höherer Gewalt, und zwar, gleichviel, ob diese Ereignisse bei uns oder bei unserem Vorlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, eintreten.
3.5 Liefermenge und -gewicht
Bei loser Verladung bleibt Mehr- oder Minderbelieferung bis zu 10 v.H. der bestellten Menge vorbehalten. Für die Berechnung ist das von unserer Verladestelle ermittelte Gewicht maßgebend. Andere Feststellungen erkennen wir nicht an. Teillieferungen sind uns gestattet; sie gelten hinsichtlich Rechnungserteilung, Mängelrügen, Zahlungsfristen usw. als jeweils einzelne Geschäfte.
3.6 Lieferungsannahme
Bei Lieferung an eine vereinbarte Stelle hat der Käufer die ungehinderte Zufahrt zur Abladestelle und das unverzügliche Abladen zu gewährleisten. Die Kosten des Abladens hat der Käufer zu tragen. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme und zur Bestätigung des Empfangs der Ware bevollmächtigt.
Bei verweigerter, verspäteter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, insbesondere für die Lagerkosten.
Eine durch das Abladen verursachte Veränderung der Materialqualität liegt außerhalb unseres Verantwortungsbereiches.
3.7 Warenproben
Alle Materialproben werden unserem Lagerbestand entnommen und sind als Durchschnittsmuster zu betrachten, die die ungefähre Beschaffenheit der auszuliefernden Ware zeigen und insbesondere hinsichtlich Farbe und Form unverbindlich sind.
3.8 Anwendungstechnische Beratung
Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse und Erfahrungen, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Aus der Beratung können keine Ansprüche gegen uns hergeleitet werden. Der Käufer hat die Ware auf ihre Eignung für seinen Verwendungszweck zu prüfen.

4. GEFAHRENÜBERGANG
Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware an unserer Verladestelle verladen ist, auch wenn es sich um eine Franko-Lieferung handelt; ausgenommen beim Verbrauchsgüterkauf. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Für die Einhaltung der Nutzlastbeschränkung des Transportfahrzeugs und für die Ladungssicherung ist allein der Fahrzeugführer verantwortlich. Der Käufer stellt uns von jeglichen Folgen der Nichteinhaltung der Nutzlastbeschränkungen oder unzureichender Ladungssicherung frei.
Transportschäden berechtigen den Käufer nicht zur Annahmeverweigerung, noch befreien sie ihn von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen und diesem gesondert in Rechnung gestellt. Besteht für die Lieferung eine Transportversicherung, so vergüten wir dem Käufer die von der Versicherung an uns gezahlte Entschädigung.

5. LEISTUNGSORT – ANLIEFERUNG – VERPACKUNG
5.1 Leistungsort
Als Leistungsort für die Lieferung gilt die Verladestelle des jeweiligen Auslieferungslagers.
5.2 Anlieferung
Wenn wir im Auftrag des Käufers die Anlieferung der Ware veranlassen, so steht uns die Wahl von Lieferlager, Transportweg und Transportunternehmen frei; die Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt Erhöhungen von Frachten bzw. Fuhrlöhnen an den Käufer weiterzugeben.
Für die Beförderung und Anlieferung gelten die ADSp. Jegliche Haftung unsererseits ist ausgeschlossen; etwaige Ansprüche gegen das Transportunternehmen treten wir an den Käufer ab.
5.3 Berechnete Verpackung
Berechnete Verpackung geht in das Eigentum des Käufers über und muß mit der Ware bezahlt werden. Euro-Tauschpaletten sind bei Empfang der Ware zu tauschen; anderenfalls werden sie berechnet. Eine spätere Rücknahme ist ausgeschlossen.

6. MÄNGELRÜGEN und HAFTUNG
Da es sich bei unseren Waren fast ausschließlich um Naturprodukte handelt dessen genaue chemische Zusammensetzung nicht bei jedem Einzelstück untersucht werden kann, haften wir für keine aus der Nutzung entstehenden Veränderungen, wie z.B. die Veränderung von Wasserwerten und deren Folgen. Wir weisen hiermit darauf hin, das es in Einzelfällen zum Austritt von nicht näher definierten Stoffen kommen kann und lehnen eine Verantwortung für die Verträglichkeit dieser Stoffe mit lebenden Organismen ausdrücklich ab.
Beim Einsatz unserer Materialen im Wasser empfehlen wir zunächst keine lebenden Organismen ein zu setzen und das Wasser auf alle relevanten Giftstoffe u.a. Parameter zu untersuchen.
Mit Abschluß eines Kaufgeschäfts geht die Verantwortung für den weiteren Einsatz der Ware auf den Käufer über
Der Käufer hat die gelieferte Ware sofort nach Empfang auf ihre Verwendbarkeit zu untersuchen. Die Unterlassung einer form- und fristgerechten Mängelrüge führt zum Verlust der Gewährleistungsansprüche.
6.1 Fristen
Mängel der gelieferten Ware sind gegenüber der Hauptverwaltung unseres Unternehmens zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie der schriftlichen Bestätigung. Offensichtliche Mängel sind sofort bei Abnahme der Ware zu rügen. Der Käufer hat die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen und uns Gelegenheit zur Besichtigung zu geben.
Nicht offensichtliche Mängel sind vom Unternehmer spätestens innerhalb 1 Woche ab Lieferung zu rügen. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Für Verbraucher gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Haftung
Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers verjähren einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
Die Geltendmachung sonstiger Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auch im Fall der Lieferung nach Probe oder nach Muster ausgeschlossen.

7. PREISÄNDERUNGEN / PREISANPASSUNGEN
Preise gelten freibleibend und vorbehaltlich zwischen der Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung steigender Selbstkosten. Während der Abwicklung eines Vertrages steht uns jederzeit das Recht zu Preiserhöhungen zu. Widerspricht der Käufer nicht innerhalb von 3 Tagen, so gilt für alle auf unser Schreiben folgende Lieferungen der von uns mitgeteilte, erhöhte Preis. Widerspricht der Käufer, sind wir zur weiteren Belieferung nicht verpflichtet.
Angebote verlieren darüberhinaus automatisch nach 3 Monaten ihre Gültigkeit, es sei denn, daß eine längere Gültigkeitsdauer schriftlich vereinbart ist.

8. ZAHLUNGEN
8.1 Fälligkeit
Unsere Rechnungen sind falls nicht anders schriftlich vereinbart oder angegeben bei Lieferung in bar zu rein, netto zu zahlen.
Lieferungen ins Ausland sind per Vorkasse rein, netto zu zahlen.
Bei Verzug hat der Käufer mindestens je Mahnung 5 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und Verzugszinsen zu zahlen; wir sind überdies berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen und die Rechte nach 9.5 geltend zu machen.
8.2 Mängelrügen, Zurückbehaltungsrecht
Mängelrügen des Unternehmers beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, der Unternehmer verzichtet auf das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten.
8.3 Aufrechnung
Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegenüber Unternehmern sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen uns hat. Wir bestimmen, auf welche Schuld einzelne Leistungen angerechnet werden.

9. SICHERUNGSRECHTE
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
9.2 Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen, verarbeiten oder verbrauchen, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner auf Zahlung des Kaufpreises oder die Vergütung bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Der Käufer darf seinen Anspruch in Höhe unseres Rechnungswertes zuzüglich 20% (Wert unserer Ware) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbaren.
9.3 Eine etwaige Verwendung unserer Ware durch ihn zu einer neuen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne daß uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte unserer Ware ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, daß der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unsere Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 9.1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sachen hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderung nach 9.1.
9.4 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach 9.1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab.
9.5 Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und den Vertragspartnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach 9.1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Vertragspartner von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
9.6 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung zur Erfüllung unserer Saldoforderung.
9.7 Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
9.8 Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach 9.1 um 20% übersteigt.

10. ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferlager.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern ist München (Sitz der Verwaltung), nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lagers.

11. ANWENDBARES RECHT
Für alle Rechtsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln gelten die INCOTERMS.

12. TEILNICHTIGKEIT
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Statt der ungültigen Bedingung gilt die gesetzliche Vorschrift.

aquadeco